Homepage des VNH 1975 e.V.

Satzung

§ 1     Name, Sitz


D
er Verein führt den Namen:
"Vogel- und Naturschutzfreunde Hain-Gründau 1975 e.V."
Der Sitz des Vereins befindet sich in Gründau, Ortsteil Hain-Gründau.

§ 2     Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977. 

1.       Die Förderung des Umwelt-, Vogel-, Natur- und Landschaftsschutzes.

2.       Kultur, insbesondere die Pflege der darstellenden Kunst (Theaterkunst)

3.       Die Förderung des Petanque- Sportes (Boule).

§ 3a    Abteilungen

Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:

I          Natur- u. Vogelschutz-Abteilung
          
mit NABU Ortsgruppe Hain-Gründau

II         Theater-Abteilung

III        Pétanque-Abteilung (Boule)

§ 3b    Ziele und Aufgaben des Vereins und der einzelnen Abteilungen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

I Natur- u. Vogelschutz-Abteilung mit NABU Ortsgruppe Hain-Gründau

Aufgaben der Abteilungen sind:

a)       Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes
b)       die Pflege der Vogelkunde
c)       der umfassende Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt, insbesondere durch

die Schaffung und Erhaltung natürlicher Lebensräume

d)       Schulung von Vereinsmitgliedern, insbesondere der Revierbetreuer und

Arbeitskreisbetreuer die Verbreitung des Vogel- und Naturschutzgedankens und des Umweltschutzes durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen zum Wohl der Menschen und der Vogelwelt.

II Theater-Abteilung

Die Theater-Abteilung verfolgt den Nebenzweck der Laientheaterspielkunst. Dies wird durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie z.B. Theateraufführungen eigener oder fremder Stücke verwirklicht.

III Pétanque-Abteilung (Boule)

Die Pétanque-Abteilung hat folgende Aufgaben:

a)       Die Förderung und das Betreiben des Pétanquesports unter Beachtung

der Pétanqueregeln des DPV gemäß der F.I,P.J.P (Federation Internationale de Pétanque et Jeu Provencal).

b)       Die Teilnahme an Meisterschaften in Hessen und überregionalen

Wettkämpfen und insbesondere am Ligaspielbetrieb

c)       Die Auswahl, Schulung und Betreuung der Spieler(innen) für

nationale und internationale Wettkämpfe unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit.

d)       Die Vertretung im Landesverband.

e)       Die Ahndung von Verstößen gegen die Satzungsbestimmungen sowie die

Ahndung vereinsschädigenden und unsportlichen Verhaltens.

f)       Die Vermittlung bei der Beantragung und Verlängerung von Lizenzen.

§ 3c    Mitgliedschaften

Durch die Einzel-Mitgliedschaft von Personen im NABU ist der Verein Mitglied im NABU Deutschland, diese Personengruppe trägt den Namen „NABU Ortsgruppe“.
Der Verein ist mit der Pétanque-Abteilung Mitglied im „Deutschen Pétanque Verband Landesverband Hessen e.V.“. Aufgrund der Mitgliedschaft ist die Abteilung den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen. Die Vorschriften und Beschlüsse des Landesverbandes sind für die Pétanque-Abteilung verbindlich.

§ 3d    Mitglieder

a)       Uneingeschränkte Mitgliedschaft

Die uneingeschränkte Mitgliedschaft kann jede natürliche Person beantragen, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich schriftlich bereiterklärt, die vorher genannten Ziele und Zwecke zu vertreten.
Die Mitgliedschaft erfolgt im Gesamtverein. Das Mitglied hat die Möglichkeit zu wählen in welcher Abteilung/en es aktiv tätig sein möchte.

b)       Eingeschränkte Mitgliedschaft

Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können die eingeschränkte Mitgliedschaft beantragen, wenn sie sich schriftlich bereit erklären, die vorher genannten Ziele und Zwecke des Vereins zu vertreten. Sie haben kein Wahlrecht, können aber einen Jugendvertreter bestimmen, der ihre Interessen gegenüber dem Vorstand vertritt. Für sie gelten die sonstigen Jugendgesetze insbesondere.

c)       NABU Mitgliedschaft

Personen die dem NABU Deutschland beigetreten sind, werden vom Kreisverband der NABU Ortsgruppe Hain-Gründau  zugeordnet. Diese Personen unterstützen durch ihren anteiligen Beitrag (der an die Ortsgruppen vom Bundesverband überwiesen wird) und ihre Aktivitäten, die Erfüllung des Satzungszweckes des Vereines und des NABU. Die NABU-Mitglieder, die nicht auch noch dem Verein beigetreten sind, sind keine uneingeschränkten Mitglieder des Vereines. Sie haben kein Wahlrecht, sind aber in der Abteilung „Natur- u. Vogelschutz-Abteilung mit NABU Ortsgruppe Hain-Gründau“ passiv wahlberechtigt.

Die Mitgliedschaft zu a. und b. endet mit dem Tod oder einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zu Ende des Kalenderjahres.

Die Mitgliedschaft zu c. endet mit dem Tod oder dem Austritt aus dem NABU-Deutschland

§ 4     Beitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Am Vereinsvermögen erwirbt kein Mitglied persönliches Eigentum. Beim Ausscheiden aus dem Verein kann deshalb kein Mitglied einen vermögensrechtlichen Anspruch auf einen Teil aus dem Vereinsvermögen ableiten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei.


§ 5     Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6     Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe des Tagungsortes, dem Tag und der Uhrzeit von dem Vorstand einzuladen. Der Termin wird eine Woche vorher bekannt gegeben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können so oft wie nötig vom Vorstand schriftlich eingeladen werden. Sie muß einberufen werden, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangen und begründet. In diesem Fall ist ein von den Mitgliedern bestimmter Vertreter für die Einladung zuständig. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.

Die Jahreshauptversammlung ist zu Ende eines Geschäftsjahres unter den oben genannten Bedingungen abzuhalten. Das Geschäftsjahr beginnt am  01.01. und endet am 31.12 eines jeden Kalenderjahres.

§ 7     Aufgaben der Mitgliederversammlung

a)       Wahl des Versammlungsleiters

b)       Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer.

c)       Entlastung des Vorstandes

d)       Festlegung der Richtlinien für die Führung des Vereins

e)       Wahl und Bestellung von Personen für den Vorstand und der Kassenprüfer

§ 8     Beurkundung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollten Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 9     Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen/

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a)       1. Vorsitzender

b)       Geschäftsführer

c)       Abteilungsleiter der Vogel- und Naturschutz-Abteilung und NABU Ortsgruppe

d)       Abteilungsleiter der Theatergruppe

d)       Abteilungsleiter der Pétanque-Abteilung

e)       Kassenwart

          Erweiterter Vorstand

f)       Sachgebietsleiter für Veranstaltungen

g)       Verantwortlicher für das Vereinsheim

h)       Verantwortlicher für die Werkstatt

i)        Pressewart/1. Zeitungsredakteur

j)       Jugendleiter

k)       Jugendvertreter

Die genaue Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung.

Wenn es den Geschäftsablauf fördert, kann der 1. Vorsitzende auch den Posten des Geschäftsführers übernehmen. Dieses muss jedoch in der Jahreshaupt-Versammlung beschlossen werden. In diesem Falle verringert sich der Vorstand im Sinne des § 26 BGB um den Geschäftsführer.

Weiterhin kann  zur Förderung des Geschäftsablaufes, oder wenn nicht alle Posten (Geschäftsführer, Kassenwart besetzt werden können) der Geschäftsführer den Posten des Kassenwartes übernehmen. In diesem Falle verringert sich der Vorstand im Sinne des § 26 BGB um den Kassenwart. Dieses ist aber nur zulässig, wenn der 1. Vorsitzende und Geschäftsführers nicht die gleiche Person ist. (Absatz1).

Die Abteilungsleiter werden in den einzelnen Abteilungen in einer gesonderten Versammlung vor der Mitgliederversammlung gewählt. Diese Personen werden in der Mitgliederversammlung als Abteilungsleiter vorgeschlagen und müssten von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Jugendvertreter wird von den Jugendlichen gewählt. Er gehört dem erweiterten Vorstand an, hat aber kein Stimmrecht.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er handelt im Sinne seiner Mitglieder und der Satzung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 709 BGB). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind (§ 28 BGB). Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nur beratend  im Vorstand vertreten.       

Eine Geschäftsordnung kann Näheres bestimmen. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann er sachkundige Mitglieder zur Mitwirkung und Beratung heranziehen.

Wenn bei der Wahl des Vorstandes nicht alle aufgeführten Posten besetzt werden können, so muss mindestens der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) gewählt werden.

Es ist in der Niederschrift der Wahlversammlung zu vermerken, welche Vorstandsposten besetzt wurden.

Der 1. Vorsitzende oder einer der gleichberechtigten Abteilungsleiter ist jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vertretungsberechtigt.

§ 10    Kassenprüfer

In der Mitgliederversammlung werden 3 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer unterstehen direkt der Mitgliederversammlung.
Die Aufgaben der Kassenprüfer sind:

a)       Die Prüfung aller Barabschlüsse und sämtlicher Abrechnungen, hinsichtlich des

Zweckes und der Ordnungsmäßigkeit.

b)       Eine Mitgliederversammlung über den Vorstand einzuberufen, wenn 
         -
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung fraglich ist und 
         - besondere
Gründe dies notwendig machen.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 11 Amts- und Geschäftszeit und Bestellung der Organe

Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und mit der Entlastung durch die Mitgliederversammlung abgesetzt.

Die Amts- und Geschäftszeit des Vorstandes kann auf ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt und die Mandatsträger damit einverstanden sind.

§ 12    Ausschluss

a)      

Wenn ein Mitglied den festgesetzten Jahresbeitrag bis Ende des Geschäftsjahres noch nicht bezahlt hat, kann durch Beschluß des Vorstandes die Mitgliedschaft gelöst werden. Dies ist aber nur möglich , wenn das Mitglied vorher dreimal eine schriftliche Zahlungsaufforderung erhalten hat, der das Mitglied nicht nachgekommen ist. Die Doppel der Zahlungsaufforderung sind dem Vorstand vorzulegen. Sollte ein Mitglied seine Adressenänderung dem Verein nicht mitgeteilt haben, und er dadurch keine Zahlungsaufforderung erhalten haben, so ist dies ein Verschulden des Mitgliedes und die oben genannte Ausschlussmöglichkeit kann durchgeführt werden.

b)

Ein Mitglied kann durch grobes Verletzen der Vereinsinteressen ausgeschlossen werden. Hierzu ist ein Beschluss des Vorstandes notwendig. Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Ausgeschlossenen das Einspruchsrecht zu. Hierüber befindet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung durch einfache Mehrheit. Vom Ausschlussbeschluss bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen für den Ausgeschlossenen sämtliche Funktionen.

§ 13    Auflösung

Der Verein kann gemäß § 41 BGB aufgelöst werden, wenn hierzu die Mitgliederversammlung ordentlich geladen ist und der Antrag bei der Einladung bekannt ist. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder notwendig. Jedoch müssen die erschienenen Mitglieder mehr als Zwei-Drittel aller Mitglieder auf sich vereinen.
Bei Auflösung des Vereins oder Auflösung seiner Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Kreisverband Main-Kinzig des NABU  Hessen e.V. (Mitglied im NABU-Deutschland) zur Verwendung für Arbeiten im Vogel- und Naturschutz des Ortsteiles Hain-Gründau.

§ 14    Satzungsänderung 

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt. Satzungsänderungen sollen vorher bekannt sein.    

§ 15    Zusätze

Für die NABU Ortsgruppe“ gilt zusätzliche die Satzung des NABU Kreisverbandes Main-Kinzig e.V. Für die Pétanque-Abteilung zusätzlich die Satzung des „Deutschen Pétanque Verband Landesverband Hessen e.V.“.
Für die in der Satzung nicht näher beschriebenen Ausführungen gilt die Ausführung des BGB sinngemäß.